Beihilfen für Auslandsaufenthalte

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Wenn du Studienbeihilfe beziehst, hast du während eines mindestens 3monatigen Auslandsaufenthalts, zusätzlich zu deiner Studienbeihilfe Anspruch auf ein Auslandsstipendium. Du musst dich dazu im zweiten Abschnitt deiner Studienrichtung bzw. wenn du keine Abschnitte hast im dritten Semester befinden. Die zusätzliche Beihilfe ist von den Lebenskosten in dem Land abhängig in das du gehst und beträgt zwischen € 148 (zB für Schweiz) und 472 Euro (zB für Japan) pro Monat.

Darüber hinaus wird mit der ersten erhöhten Rate ein Reisekostenzuschuss ausbezahlt – dieser ist von der Lage des Landes abhängig und wird einmalig ausbezahlt.

Mit dem Antrag, der spätestens drei Monate nach Beginn deines Auslandsstudiums einzubringen ist, muss die voraussichtliche Dauer angegeben werden, dein Studienprogramm und eine Bestätigung deiner Universität. Auch für dieses Stipendium musst du einen Leistungsnachweis über die im Ausland abgelegten Prüfungen erbringen.

Der mindestens zu leistende Studienerfolg ist von der Dauer des Aufenthalts abhängig und beträgt
5 Monate: 6 Wochenstunden
6-10 Monate: 12 Wochenstunden
11-12 Monate: 18 Wochenstunden
Wird der Studienerfolg im entsprechenden Land in ECTS (European Credit Transfer System) gemessen, so musst du einen Studienerfolg von 3 ECTS-Punkten pro Monat nachweisen.
Wird kein entsprechender Nachweis erbracht, ist die gesamte erhaltene Auslandsstudienbeihilfe zurückzuzahlen!

Wichtig: Während eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Mobilitätsprogramms (zB. Erasmus) kannst du auch ein Stipendium erhalten, wenn du kein/e StudienbeihilfenempfängerIn bist aber von deiner Heimathochschule im Rahmen eines Austauschprogrammes nominiert worden bist – in diesem Fall ist der Antrag beim zuständigen Erasmus-Referat zu stellen. Auch hier variieren die Beihilfen je nach Land, darüber hinaus müssen auch Leistungsnachweise erbracht werden.
Wenn du über ein Austauschprogramm (zB Erasmus) nominiert wurdest, bist du:
weiterhin an deiner Heimathochschule inskribiert, kannst also Prüfungen ablegen
jedenfalls von den Studiengebühren befreit und kannst einen Antrag auf Erlass stellen.

 


Gelungene Osteraktion an der TU

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Der VSStÖ hat keine Kosten und Mühen gescheut, um den echten (sic!) Osterhasen auf die TU Graz zu bringen. Dieser war heute von 10 bis 14 Uhr unterwegs und hat dort die Studierenden mit Ostereiern (Freiland oder Schoko) beglückt. Nachdem sein Vorrat von 200 Eiern aufgebraucht ist, begibt er sich nun wieder auf die Osterinseln und malt weiter fürs nächste Jahr.

Frohe Ostern allen Studierenden der TU Graz wünscht euer VSStÖ!

Wohnbeihilfe Steiermark

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Die Höhe der Wohnbeihilfe richtet sich nach dem Einkommen und der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen. Je nach dem werden folgende Pauschalbeträge für Betriebskosten zur Berechnung herangezogen:

 

Personen Betriebskostenpauschale Maximal anrechenbare Nutzfläche Maximalhöhe Betriebskosten Wohnbeihilfe
1 €1,56 50 m² € 78,00 € 104
2 €1,56 70 m² € 109,20 € 119,80
3 €1,56 80 m² € 124,80 € 136,20
Je weitere Person €1,56 +10 m² + € 15,60 + € 16,40

Sofern der Hauptmietzins nicht niedriger ist, als die Wohnbeihilfe in der obigen Tabelle, beträgt ist die Wohnbeihilfe, für die maximale Nutzfläche für die dementsprechende Anzahl an Personen maximal die Wohnbeihilfe plus Betriebskostenzuschuss.
Der zumutbare Wohnungsaufwand den man selbst sozusagen bereitstellen muss, wird aufgrund des Einkommens aller lebenden Personen in der Wohnung bemessen. Bei Studierende, welche nicht im elterlichen Haushalt wohnen, bleibt das elterliche Einkommen unberücksichtigt und es wird pauschal ein zumutbarer Wohnungsaufwand = Selbstbehalt festgelegt. Der Selbsterhalt beträgt für eine Person 75 € und wird für jede weitere Person in diesem Haushalt um 25€ erhöht. Zu beachten ist, wenn Personen im Haushalt leben die nicht anspruchsberechtigt wären, werden vom Betrag von 32 € vorweg abgezogen.
Wichtig zu beachten: Wenn man Wohnbeihilfe bezieht ist man dazu verpflichtet, alle Änderungen bzgl. der Wohnungssituation (umziehen, anderes Einkommen, neue Mitbewohner) innerhalb eines Monats mitzuteilen. Die Wohnungsbeihilfe wird bei einer Veränderung der Berechnungsgrundlage geändert. Achtung: Zu Unrecht bezogene Wohnbeihilfen sind zurückzuzahlen!

 

 

Grundstipendium

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Baustelle Studienföderung

Das Österreichische Studienförderungssystem geht grundsätzlich davon aus, dass alle Studierenden finanziell so abgesichert sind, dass sie ohne einen Nebenjob studieren können. Trotzdem müssen zwei Drittel aller Studierenden erwerbstätig sein. Wie hoch die Zahl derer ist, die aus finanziellen Gründen erst gar kein Studium beginnen, ist ungewiss. Irgendwo muss also der Haken im System liegen.

 

Zwei Säulen

Die Studienförderung besteht aus zwei Säulen. Zum einen sind alle Eltern gesetzlich dazu verpflichtet ihren Kindern bis zum Abschluss eines Studiums ausreichend Unterhalt zu leisten. Die zweite Säule, die Studienbeihilfe, dient dazu den Kindern jener Eltern, denen Unterhaltszahlungen aufgrund deren Einkommen nicht zumutbar sind, ihr Studium zu finanzieren. Diese Überlegung klingt schlüssig: die mit wohlhabenden Eltern haben einen Rechtsanspruch auf deren Geld, die mit armen Eltern bekommen das Geld vom Staat.

 

Das Kreuz mit dem Unterhalt

Eltern sind dazu verpflichtet, ihren Kindern alle notwendigen Ausgaben während der Ausbildung zu bezahlen. Vom durchschnittlichen Nettomonatseinkommen der Eltern stehen über 15-jährigen Einzelkindern 22 Prozent zu. Bei Geschwistern verringert sich dieser Betrag nur um jeweils ein bis zwei Prozent. In der Praxis ergeben sich hier zwei Probleme. Zum einen belastet der Unterhaltsanspruch vor allem einkommensschwache Familien, da für sie 22 Prozent ihres Einkommens besonders stark ins Gewicht fallen. Zum anderen fallen viele Studierende um den Unterhalt, der ihnen zusteht, um, da sie und/oder ihre Eltern über die Unterhaltsbestimmungen nicht Bescheid wissen, oder die Eltern (meist geschiedene Väter) sich weigern ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. In besonders dreisten Fällen koppeln Eltern ihre Unterhaltszahlungen an Bedingungen (Studienwahl, Studienort, FreundIn,…). Ausbleibender Unterhalt ist einklagbar. Kaum jemand geht jedoch gegen seine_ihre eigenen Eltern vor Gericht, es sei denn, das familiäre Verhältnis ist ohnehin irreparabel zerrüttet. Und selbst wenn der Schritt zum Bezirksgericht getan ist, sitzen die Eltern meist trotzdem am längeren Hebel und können einen allfälligen Prozess auf 4-5 Jahre hinausziehen.

 

Das marode Studienförderungsgesetz

Mensch kann sich denken: „Gut, da fallen dann einige Kinder reicher Eltern um ihre Finanzierung um. Ist blöd, hilft aber nichts. Zumindest die Kinder nicht so wohlhabender Eltern bekommen die Studienbeihilfe zum Leben.“ Falsch gedacht. Die Höchststudienbeihilfe liegt momentan bei rund 670 Euro. Diesen Betrag, der ohnehin zu niedrig zum Leben ist, bezieht nur ein Bruchteil jener, die Studienbeihilfe zuerkannt bekommen. In der Praxis ist durch den Berechnungsschlüssel ein Beihilfenbezug, wenn beide Eltern berufstätig sind, beinahe unmöglich. Ganz abgesehen von der restriktiven Anspruchsdauer, fällt so ein großer Teil der Studierenden, deren Eltern praktisch nicht in der Lage sind ein Studium zu finanzieren, um jede finanzielle Unterstützung um und müssen jedenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

 

Lösung Grundstipendium

Wir fassen zusammen: Das Unterhaltsrecht ist zahnlos, schafft Abhängigkeiten und belastet Familien mit niedrigen Einkommen überdurchschnittlich stark. Das Studienförderungsgesetz vernachlässigt einen großen Teil der Studierenden. Das alles führt zu einer hohen Erwerbstätigkeitsquote und einer hohen Dropout Rate, macht es für viele Studierende unmöglich sich wirklich auf ihr Studium zu konzentrieren und am gesellschaftlichen Leben zu partizipieren. Wir schlagen deshalb als Lösung die Einführung eines Grundstipendiums von monatlich 770 Euro für alle vor, das mittels einer Vermögensteuer finanziert werden soll. So kann gewährleistet werden, dass mit geringem administratorischen Aufwand alle Studierenden einem Vollzeitstudium nachgehen können. Darüber hinaus würde die Last der Finanzierung der Studienförderung von der Mittelschicht auf das Vermögen überwälzt werden.

 

Modell des Grundstipendiums

Das Grundstipendium würde für ein Hauptstudium (Diplomstudium und Doktorat oder Bachelorstudium + Masterstudium + Phd) an alle Studierenden ausgezahlt, die die Voraussetzungen erfüllen. Bewusst soll hierbei nicht auf die „soziale Bedürftigkeit“ d.h. das Einkommen der Eltern geachtet werden, um finanzielle Unabhängigkeit zu garantieren.

 

Höhe

Das Grundstipendium soll 770 Euro betragen und zwölf Mal im Jahr ausbezahlt werden. Um eine Wertsicherung zu garantieren soll eine jährliche Indexanpassung vorgenommen werden. Dafür wird analog zum PenionistInnenpreisindex ein Studierendenpreisindex implementiert. Ein erhöhter Betrag wird an Studierende mit Behinderung oder Krankheit, und an Studierende mit Kind(ern) ausbezahlt.
Begründung: Als absolutes Existenzminimum gilt im Moment ein monatliches Einkommen von 747 Euro. Die Differenz auf 770 Euro dient als Puffer. Ein höherer Betrag wäre zum einen kaum finanzierbar. Zum anderen wollen wir keinesfalls, dass sich die Transferleistungen für Studierende auf eine Geldleistung beschränkt, die alle Sachleistungen (Studierendenheime, Mensapickerl, Semesterticket,…) ersetzt.

 

Anspruch

Anspruch auf das Grundstipendium sollen alle haben, die an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule studieren, die Nostrifikationsverfahren durchlaufen oder sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten. Die Anspruchsberechtigung soll von der StaatsbürgerInnenschaft unabhängig sein. Hier ist allerdings eine Evaluierungsoption enthalten. Österreichische Studierende, die ihr Studium im Ausland absolvieren, sollen ein adaptiertes Mobilitätsstipendium erhalten.

Begründung: Im Sinne unseres internationalen, antidiskriminierenden Anspruches sehen wir nicht ein, warum diese Leistung an eine bestimmte Staatszugehörigkeit gekoppelt sein soll. Nach einiger Zeit soll diese Regelung evaluiert werden. Ist das System so nicht aufrecht zu erhalten, kann es hier Adaptierungen geben.

 

Altersgrenze

Es gibt für das geforderte Grundstipendium keine Altersgrenze.
Begründung: Mensch lernt nie aus. Ganz im Sinne des lebenslangen Lernens sehen wir keinen Sinn darin das Grundstipendium nur für eine bestimmte Altersgruppe auszuzahlen.

 

Studiendauer und Leistungsnachweis

Als Höchststudiendauer wird die durchschnittliche Studiendauer herangezogen. Um hier Rechtssicherheit zu gewährleisten, gilt die durchschnittliche Studiendauer, die im ersten Semester des Studiums festgestellt wird. Als Leistungsnachweis müssten pro Studienjahr 8 Semesterwochenstunden oder 16 ECTS Punkte erbracht werden.
Für Studierende mit Zweitstudium soll folgende Regelung gelten: Wenn für beide Studien je 8 SWS oder 16 ECTS Punkte pro Studienjahr erbracht werden, verlängert sich die Anspruchsdauer um ein Jahr.
Für Studierende mit besonderen Bedürfnissen (Betreuungspflichten, Schwangerschaft, Behinderung, Krankheit, nicht – deutsche Muttersprache) sowie für Studierende die ein Auslandssemester/-jahr/-praktikum absolviert haben und für jene, die nachweislich eine ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen, wird im Konzept des Grundstipendiums die Anspruchsdauer verlängert.
Begründung: Die durchschnittliche Studiendauer spiegelt am ehesten die Studienrealität wieder. Hier werden vor allem jene Studienzeitverzögerungen abgefedert, die unverschuldet oder durch schlechte Studienbedingungen entstehen.

 

Studienwechsel

Innerhalb der ersten vier Semester soll das Studium, für welches das Grundstipendium bezogen wird, beliebig oft gewechselt werden können. Erfolgt der Studienwechsel später, besteht dann wieder ein Anspruch, wenn entweder vom neuen Studium gleich viele Semester absolviert wurden (analog zum Studienförderungsgesetz), oder wenn mindestens 80% der im alten Studium absolvierten Studienleistungen für das neue Studium angerechnet werden können.

 

Zuverdienstgrenze

Die Zuverdienstgrenze für das Grundstipendium soll mit 7.000 Euro im Kalenderjahr fixiert werden. Auf Monate heruntergerechnet sind das 14 mal 500 Euro. Wer darüber verdient, dem_der wird für jeden Euro, den er_sie zu viel verdient, ein Euro vom Grundstipendium abgezogen. Die Zuverdienstgrenze wird jährlich Inflationsangepasst.
Begründung: Studieren ist ein Vollzeitjob. Mit dem Grundstipendium wollen wir erreichen, dass niemand mehr neben dem Studium erwerbstätig sein muss. Deshalb soll auch der Anreiz für einen Nebenjob möglichst gering gehalten werden.

 

Kosten

In Österreich studieren rund 260.000 Studierende. Grob geschätzt befinden sich hierbei 230.000 Studierende innerhalb ihrer durchschnittlichen Studiendauer. Somit ergeben sich Kosten von rund 2,1 Milliarden Euro pro Jahr.
Berechnung: 230.000*770*12 = 2.125.200.000 Euro = rund 2,1 Milliarden Euro
Diese Summe ist eine ungefähre Schätzung, die sowohl nach oben, als auch nach unten abweichen kann (wird). Es ist davon auszugehen, dass durch das Grundstipendium die Studiendauer sinken wird. Das bedeutet eine Verringerung der Kosten. Auf der anderen Seite wird diese Maßnahme mehr Menschen, vor allem aus bildungsfernen Schichten, ein Studium ermöglichen, wodurch ein Anwachsen der Studierendenzahl anzunehmen ist.

 

Finanzierung

Das Grundstipendium wird in dieser Form rund 2,1 Milliarden Euro kosten. Da das Grundstipendium die derzeitigen Förderungssäulen Studienbeihilfe und Familienbeihilfe ersetzen soll, könnten durch diesen Wegfall je ca. 200 Millionen Euro pro Jahr lukriert werden.
Es fragt sich natürlich wie der Rest finanzieret soll. Ein zentraler Bestandteil unseres Grundstipendium Modells ist dessen umverteilende Wirkung. Um diese auch garantieren zu können, soll das Grundstipendium über eine Vermögensteuer finanziert werden. Diese Steuer führt dazu, dass die last der Studienfinanzierung vom Mittelstand auf das Vermögen überwälzt wird. Der Wirtschaftsforscher Stephan Schulmeister hat ein Vermögensteuermodell entwickelt, das insgesamt 3,4 Milliarden Euro pro Jahr bringt. Von diesen 3,4 Milliarden müssten 1,7 Milliarden Euro (also die Hälfte) für das Grundstipendium verwendet werden.
Die Forderung nach einer Vermögensteuer ruft immer wieder KritikerInnen auf den Plan, die behaupten, diese Steuer würde nur die „kleinen HäuselbauerInnen“ belasten. In Schulmeisters Modell wäre dies definitiv nicht der Fall. Das Vermögen würde als „Netto-Vermögen“, das heißt nach Abzug aller Schulden, zu Marktpreisen bewertet. Danach wird ein Freibetrag von 100.000 Euro und für jedes Kind ein weiterer Freibetrag von 25.000 Euro abgezogen. Diese Bemessungsgrundlage wird dann mit 0,5% besteuert. Die Freibeträge führen dazu, dass die Steuerlast erst ab einem relativ großen Vermögen zu greifen beginnt.

Die Berechnung sieht also folgendermaßen aus:
Vermögen
minus Schulden (z.B. Kredit für das Haus)
minus 100.000 Euro Freibetrag
minus 25.000 Euro Freibetrag für jedes Kind
= Bemessungsgrundlage

Von der Bemessungsgrundlage werden 0,5% berechnet, die als Vermögensteuer anfallen.

 

Zusammenfassung

Das Grundstipendium, wie es hier präsentiert ist, wäre eine effektive Basis Studierenden ein Studium frei von Abhängigkeiten zu sichern.

Wie im Text argumentiert, ist dieses realistische Konzept mit dem nötigen politischen Willen auch gut umsetzbar.

Der VSStÖ wird sich auch weiterhin mit einer starken Stimme für diese Verbesserung für alle Studierenden einsetzen!

Studienbeihilfe

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Die Studienbeihilfe hat sich seit den Sparmaßnahmen im Jahr 2010 von den Regelungen nicht verändert. Jede/r österreichische StaatsbürgerIn bzw. EU-BürgerIn kann bei der zuständigen Studienbeihilfenbehörde die Studienbeihilfe beantragen.

Die Studienbeihilfe beträgt maximal 679 € zwölfmal im Monat, wenn folgende eine der folgenden Punkte zutreffen: auswärtige Studierende, Waisenkinder, Selbsterhalter, verheiratete Studierende oder Studierende mit eingetragener Partnerschaft bzw. Studierende mit Kinder (wobei die Beihilfe pro Kind um 67 € im Monat erhöht wird). Ansonsten beträgt die Beihilfe maximal 475 € zwölfmal im Monat. Die maximale Grundlage wird um den Betrag den die Eltern für ihr Kind aufbringen müssen, sowie um die Familienbeihilfe verringert.

Für behinderte Studierende gibt es je nach Grad und Art der Behinderung Erhöhungen der Beihilfe, dazu muss aber gesondert angesucht werden.

Um  anspruchsberechtigt zu sein muss man ordentlicher Studierender einer österreichischen Universität sein, vor dem 30 Lebensjahr begonnen haben, sich in der Mindeststudiendauer plus der Toleranz befinden des Hauptstudiums befinden und jedes Jahr zumindest 14 Semesterwochenstunden oder 30 ECTS-Credits absolvieren.

Achtung, wenn man weniger als die Hälfte die ECTS, bzw. Wochenstunden gemacht hat, verliert man nicht nur die Beihilfen, sondern muss die des vergangenen Jahres zurückzahlen! Auch darf man das Studium nicht öfters als zwei Mal gewechselt haben, und das immer vor Ablauf der Inskriptionsfrist des 3. Semesters. Zusätzlich ist zu beachten das man derzeit pro Kalenderjahr maximal 8 000 € dazuverdienen darf.

Familienbeihilfe

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Die Familienbeihilfe hat sich seit den Sparmaßnahmen im Jahr 2010 von den Regelungen kaum verändert. Jede_r österreichische Staatsbürger_in bzw. EU-Bürger_in kann über deren Eltern beim Finanzamt die Familienbeihilfe beantragen.


Die Familienbeihilfe beträgt für das erste Kind: 152.7€, beim zweiten Kind 165.5€, beim dritten 187.7€, beim vierten Kind 202.7€ und bei allen weiteren nochmals  +50€.
Um anspruchsberechtigt zu sein muss man ordentlicher Studierender einer österreichischen Universität sein, sich in der Mindeststudiendauer plus der Toleranz befinden des Hauptstudiums befinden und jedes Jahr zumindest 8 Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS-Credits absolvieren. Auch darf man das Studium nicht öfters als zwei Mal gewechselt haben, und das immer vor Ablauf der Inskriptionsfrist des 3. Semesters. Zusätzlich ist zu beachten, dass man derzeit pro Kalenderjahr maximal 10 000 € dazuverdienen darf.


Die Familienbeihilfe wird ab dem 30.06.2011 nur mehr bist zum vollendeten 24. Lebensjahr ausbezahlt. Weiters kann sich ab 1. Juli 2011 die Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern, wenn ein Kind ein Studium von mindestens zehn Semestern Dauer betreibt, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudienzeit bis zum erstmöglichen Studienabschluss. Ebenso ist ab 1. Juli 2011 eine Verlängerung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich, wenn eine freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert wurde.

ÖH Wahl 2011: VSStÖ TU Graz präsentiert Spitzenkanditatin

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Gestern fand der Wahlkampfauftakt des VSStÖ inklusive Präsentation der Spitzenkanditatinnen statt. An der TU Graz wird Andrea Stachel (20) das Team anführen, das sich von 24. bis 26. Mai den Wahlen stellen wird. “Die Studienbedingungen an der TU Graz sind zwar nicht ganz so schlimm wie an anderen Universitäten, aber es gibt dennoch viel zu verbessern”, meint Andrea Stachel. So sollen etwa benötigte Unterlagen oder Software für alle Lehrveranstaltungen gratis für alle Studierenden angeboten werden.
Andrea Stachel, Spitzenkanditatin an der TU Graz
Ein großes Anliegen des VSStÖ ist auch die finanzielle Absicherung aller Studierenden. Stachel: “Ein erster Schritt, als eine Art Grundsicherung, wäre die Direktauszahlung von Kinderbeihilfe und Kinderabsetzbetrag an die Studierenden.” Eine weitere Forderung ist der Ausbau der Sozialberatung, denn Beihilfen, von denen man nicht weiß, dass es sie gibt, können einen nicht unterstützen. Dass wir vom VSStÖ hier viel Know-How besitzen, haben wir schon bei vielen Gelegenheiten unter Beweis gestellt.

Damit sich der VSStÖ auf der TU für diese und andere Ideen stark machen kann, hoffen wir, dass ihr uns bei der ÖH Wahl von 24- 26. Mai wählen werdet. Eine starke Stimme für und durch Andrea Stachel!

 

 

Offener Brief an die SPÖ Steiermark

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Gemeinsam weiter – auch für die, die sonst keiner hört? Gemeinsam weiter – damit niemand mehr abseits stehen muss?

Liebe Mitglieder der Landesregierung,
liebe Abgeordnete zum Steiermärkischen Landtag,
liebe GenossInnen!

Einige von uns haben einen großen Teil ihrer Sommerferien damit verbracht, dafür zu kämpfen, dass die Steiermark weiterhin Rot bleibt, da in den letzten fünf Jahren viel erreicht wurde und wir überzeugt waren, dass eine soziale Steiermark nur dann möglich ist, wenn die SPÖ weiterhin die stärkste Kraft bleibt.

Für uns als SozialistInnen und SozialdemokratInnen ist es enttäuschend und schockierend, dass eine Partei, die sich den Grundwerten Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Solidarität verschrieben hat, einem generellen Bettelverbot zustimmen will. Es kann und darf nicht sein, dass sich eine sozialdemokratische Partei kaum mehr von einer konservativen Partei unterscheidet.

Das Bettelverbot ist menschenunwürdig, Armut lässt sich nicht einfach verbieten. Es jemandem zu untersagen, an einem öffentlichen Platz zu betteln, weil sich einige Menschen davon belästigt fühlen, ein schlechtes Gewissen bekommen oder weil die „dahinter vermuteten Organisationen“ – die es laut Studien (zuletzt vom Institut für Geschichte an der Uni Graz) gar nicht gibt – getroffen werden sollen, zeugt das von sozialer Wärme?

Es stimmt, dass niemand betteln sollte und es ist wichtig, konkrete Sozialprojekte anzubieten. Doch wie will man den Menschen helfen, wenn man keinen Zugang zu ihnen hat, weil sie nicht hier sein dürfen? Es ist nicht der richtige Weg, das Betteln zu verbieten und erst dann Maßnahmen gegen Armut zu treffen.

Wir sind davon überzeugt, dass jeder Mensch in seiner Einmaligkeit und Individualität gegenüber allen anderen Menschen gleichberechtigt und gleichwertig ist. Daher sind alle Menschen in ihrer Unterschiedlichkeit gleich an Rechten und Würde.
Das ist nicht nur unsere Meinung – sondern steht so im Parteiprogramm der SPÖ.

Bitte erinnert euch daran – und stimmt dem menschenunwürdigen generellen Bettelverbot nicht zu!

Ein Zeichen gegen das Bettelverbot

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Ein Gespenst geht um in Graz… das Gespenst des Bettelverbots. Für den VSStÖ ist es selbstverständlich gegen eine so menschenverachtende Gesetzgebung auf die Straße zu gehen. So beteiligten wir uns an der von der überparteilichen Web-Initiative „Wir setzen uns nieder“ initiierten Demonstration vor dem Landtag. Trotz Regen und Kälte setzten sich rund 1000 Menschen für die Ärmsten der Armen ein. Es bleibt zu hoffen, dass die Abgeordneten dieses Zeichen nicht ignorieren und die Einführung des Bettelverbots noch einmal überdenken.

Wer sich näher mit dem Thema auseinandersetzen möchte, dem seien die Facebook – Seite und www.bettelverbot.at empfohlen.

Bettelverbots-Demo

Schöne Ferien!

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Wir wünschen dir schöne Ferien falls du die Prüfungen schon hinter dir hast oder noch viel Erfolg beim Lernen, falls du sie noch vor dir hast – und außerdem viel Spaß beim genießen der Ferien, Schifahren etc.

Falls du auch während der Ferien Fragen zum Studium, zu Beihilfen oder zu den Studienbedingungen an der TU Graz hast, schreib uns einfach ein Mail.

 

andrea.stachel(at)vsstoe-graz.at

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